Impressum
Information gemäß § 5 Abs. 1 ECG
Verlag Ablinger & Garber GmbH
Medienturm
Saline 20
A-6060 Hall in Tirol
Österreich
Telefon: +43 (0) 5223 / 513 – 43
Fax: +43 (0) 5223 / 513 – 50
E-Mail: kulturmacherinnen@ablinger-garber.at
URL: http://www.ablinger-garber.at/
FN 51554s – Landesgericht Innsbruck
Ust-IdNr.: ATU31071309
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AGB
VERLAGSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINES
§ 1 Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte
die geschäftsübliche Sorgfalt an. Anzeigenaufträge müssen
schriftlich erteilt werden, mündliche Absprachen sind nicht gültig.
§ 2 Für den Inhalt der Anzeigen ist der Auftraggeber haftbar.
Aufträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Der Auftraggeber garantiert dem Verlag sowie dessen Mitarbeitern, im
besonderen dem verantwortlichen Redakteur, daß die Anzeige gegen
keinerlei gesetzlichen Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter
nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Verlag sowie
dessen Mitarbeitern hinsichtlich aller Ansprüche, die auf die erschienene
Anzeige begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für
die ihnen selbst entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.
Der Verlag und seine Mitarbeiter sind zu einer entsprechenden Prüfung
der Anzeige oder eines Entgegnungsbegehrens nicht verpflichtet.
§ 3 Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten
Ausgaben, zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen
der einzelnen Verlagsobjekte wird keine Gewähr geleistet, es sei
denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich
in schriftlicher Form davon abhängig gemacht hat. Insbesondere
schließt der Verlag jegliche Art von Schadenersatzforderungen
bei verzögertem oder Nicht-Erscheinen oder fehlerhaftem Erscheinen
der VerlagsDaten aus. Für Termineinschaltungen nimmt der Verlag
keine Gewähr. Die Terminverschiebung von Inseraten oder VerlagsDatenn
ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers müssen wir uns
vorbehalten.
§ 4 Dem Inserenten obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen.
Werden fehlende Druckunterlagen innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung
nicht beigestellt, ist der Verleger berechtigt, in den bestellten Anzeigenraum
lediglich den Firmenwortlaut mit Anschrift und Telefonnummer des Bestellers
einzutragen. Der Verlag haftet für die Druckqualität nur,
wenn einwandfreie, reproreife Vorlagen für den Offsetdruck beigestellt
werden. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie
Wiedergabe der Anzeige. Geringe Tonwertabweichungen sind im Toleranzbereich
des Druckverfahrens begründet.
§ 5 Werden Manuskripte oder Bilder als Druckunterlagen beigestellt,
so erfolgt deren Bearbeitung unter Beachtung der üblichen Sorgfalt.
Korrekturabzüge werden nur über ausdrücklich im Auftragsschein
festgehaltenem Wunsch mit gewöhnlichem Brief oder per Fax übermittelt
und dienen ausschließlich der Textkontrolle. Die Gefahr für
die Postzustellung trägt der Besteller. Wird ein übermittelter
Korrekturabzug nicht innerhalb der gestellten Frist retourniert, gilt
die Druckgenehmigung nach den beim Verlag aufliegenden Unterlagen als
erteilt. Die Kosten für die Änderungen an der ursprünglich
vereinbarten Ausführung, für Lieferung und Zeichnungen sowie
Mehrkosten für verteuernde Ausführungen und andere, besondere
Leistungen trägt der Auftraggeber.
§ 6 Der Verlag behält sich das Recht vor, bei unleserlichem,
unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige, bei Satzfehlern,
irrtümlichem Nichterscheinen, Verwechslungen sowie anders gearteten
Fehlern entweder Anspruch auf Zahlungsminderung oder Anspruch auf eine
Ersatzanzeige zu gewähren, aber nur in dem Ausmaß, in dem
der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Auf Rücktritt
vom Vertrag besteht kein Anspruch. Für Druckfehler, die den Sinn
des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz
geleistet. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.
§ 7 Der Verlag ist jederzeit berechtigt, das Erscheinen weiterer
Anzeigen von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungen abhängig zu machen.
§ 8 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Reprovorlagen oder Filmen
endet ein Monat nach Erscheinen der Einschaltung, sofern nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
§ 9 Kosten für erhebliche Änderungen und für Zeichnungen
hat der Auftraggeber zu bezahlen.
§ 10 Wird ein Jahresauftrag ohne Verschulden des Verlages nicht
erfüllt, so hat der Auftraggeber den Unterschied zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß
dem Verlag rückzuvergüten.
§ 11 Eine oder mehrere vollständige Belegnummern werden geliefert,
sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrages dies rechtfertigen kann.
Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine Aufnahmebescheinigung des Verlages.
§ 12 Für Unrichtigkeiten in fernmündlich erteilten Änderungen
wird keine Gewähr übernommen.
§ 13 Redaktionelle Werbung wird gekennzeichnet.
§ 14 Reklamationen können nur innerhalb acht Tagen nach Erscheinen
schriftlich erhoben werden.
PLATZIERUNGEN
§ 15 Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Falle
der Leistung des Platzierungszuschlages bindend, ansonsten ist der Verlag
unverbindlich um Erfüllung bemüht.
§ 16 Dem Ausschluß von Mitbewerbern kann seitens des Verlages
grundsätzlich nicht entsprochen werden.
VERRECHNUNG UND ZAHLUNG
§ 17 Rabatte: Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur dann, wenn
ein schriftlicher Anzeigenauftrag vorliegt und dieser mit der ersten
Einschaltung erteilt wurde. Bei vorzeitiger Stornierung des Auftrages
oder bei Zahlungsverzug werden die gewährten Rabattbeträge
zurückgefordert.
Kundenrabatte können auf Wunsch sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt
oder nach Ablauf des Schlußjahres gutgeschrieben werden. Eine
Umstellung während des Schlußjahres ist nicht möglich.
§ 18 Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere
Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten
Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage
erfüllt sind. Geringere Leistungen sind aliquot zu berechnen. Ansonsten
entbinden höhere Gewalt und Betriebsstörungen den Verlag von
den eingegangenen Verpflichtungen. Sollten sich aus anderen Gründen
bei nichtperiodischen VerlagsDatenn eine Abweichung vom voraussichtlichen
Erscheinungstermin ergegeben, erwachsen daraus keine Minderungs- und
Rücktrittsrechte des Auftragsgebers.
§ 19 Anzeigenrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
zahlbar.
§ 20 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in der
Höhe von 12 Prozent sowie Mahn- und Einziehungskosten verrechnet.
§ 21 Kosten für die Herstellung von Reinzeichnungen oder andere
Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
§ 22 Bestehen Vorlagen für Mehrfarbanzeigen aus mehr als drei
Farbteilen, werden die zusätzlichen Herstellungskosten für
jedes weitere Farbbild gesondert verrechnet.
§ 23 Bei verspäteter Anlieferung der Druckunterlagen werden
die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 24 Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 25 Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit eines Anzeigenauftrages
mit seiner Zahlung trotz üblicher Mahnung in Verzug bleibt, kann
die weitere Durchführung von Anzeigenaufträgen abgelehnt werden.
§ 26 Inkassoberechtigung haben nur Personen mit schriftlicher Bestätigung
des Verlages.
§ 27 Beanstandungen von Rechnungen können nur innerhalb von
acht Tagen nach Erhalt der Rechnung erhoben werden.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Alle Verlagsrechnungen sind zahlbar in Hall i.T..
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hall i.T..
Es gilt österreichisches Recht.
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Ablinger
& Garber
Medienturm
A-6060 Hall in Tirol
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+43-(0)5223-513-43
fax
+43-(0)5223-513-50
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